Von großer Bedeutung im arbeitsrechtlichen Sinne sind die Fälle einer Corona-Erkrankung und einer daraus folgenden Isolation oder Quarantäne. Wie sieht das ganze jedoch mit der Lohnfortzahlung aus?

Von großer Bedeutung im arbeitsrechtlichen Sinne sind die Fälle einer Corona-Erkrankung und einer daraus folgenden Isolation oder Quarantäne.

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einer Quarantäne durch eine Covid19-Erkrankung

Keine großen Schwierigkeiten ergeben sich in den Situationen, in denen ArbeitnehmerInnen an Corona erkranken und sich aufgrund dessen in Quarantäne begeben müssen. „Hier sind die Regeln über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz anzuwenden“ erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Dies bedeutet, dass die ArbeitnehmerInnen ihr reguläres Gehalt weiterhin auch während der krankheitsbedingten Quarantänezeit erhalten.

Lohnfortzahlung bei symptomlosem Krankheitsverlauf?

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer zwar eine Infektion nachweisen und musste sich daraufhin in Quarantäne begeben, aber krankheitsbedingte Symptome traten bei ihm nicht auf. Problematisch war hier, dass bei einem symptomlosen Verlauf manche Ärzte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Demnach war die Frage aufgekommen, ob in einem solchen Fall auch der § 3 Entgeltfortzahlung anwendbar ist. Diese Frage musste nun das Landesarbeitsgericht Kiel (LAG Kiel, Urteil v. 27.06.2022, 5 Ca 229/22) klären.

Die Richter in Kiel waren der Ansicht, dass ArbeitnehmerInnen, welche nachweislich das Virus in sich tragen, auch als an Covid-19 Erkrankte anzusehen sind. „Das Fehlen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt den Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht erlöschen“ erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei verschuldeter Arbeitsverhinderung

Für ArbeitnehmerInnen, welche eine Erkrankung oder die Quarantäne durch ihr eigenes Verhalten, zum Beispiel durch eine nicht notwendige Reise in ein Corona-Risikogebiet selbst ausgelöst haben, besteht kein Anspruch nach § 616 BGB. Die ArbeitnehmerInnen haben die Verhinderung an der Verrichtung ihrer Arbeit selbst verschuldet. Eine Ausnahme besteht dahingehend, wenn das besuchte Reisegebiet erst nach der Ankunft der ArbeitnehmerInnen zu einem Risikogebiet erklärt wird, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Haben auch Sie arbeitsrechtliche Probleme? Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden.

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